Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/39a#abs-1 (1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/39a#abs-2 (2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/39a#abs-3 (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

§ 39 § 40